Eine Novellierung passt das Mess- und Eichrecht auch für Farben und Lacke an. Künftig darf nach Gewicht und Volumen ausgezeichnet werden – aber noch nicht bei allen Gebinden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juni 2018 einen Referentenentwurf zur Änderung des Fertigpackungsrechts vorgelegt. Die Novellierung der Fertigpackungsverordnung (FPackV) ist der letzte Baustein zur Reform des deutschen Mess- und Eichrechts. Die Verordnung regelt die Anforderungen an Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten hinsichtlich Kennzeichnung der Nennfüllmenge und der notwendigen Aufschriften sowie die Marktüberwachung. Die alte Verordnung stammt noch in wesentlichen Teilen aus den 1970er Jahren und entspricht einer Sammlung verschiedener Handelsbräuche.
In dem neuen Entwurf bleiben die meisten Vorschriften erhalten, werden aber konkretisiert und in eine übersichtlichere Struktur eingeordnet. Darüber hinaus werden europäische Entwicklungen und nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht berücksichtigt. Doppelregelungen zu aktuellem europäischen Recht sind künftig nicht mehr enthalten.
Änderungs- und Klarstellungsbedarf sieht unsere Branche allerdings bezüglich der Regelungen, die für Fertigpackungen mit Lacken und Farben bis zu einer Nennfüllmenge von 20 Liter gelten. Diese mussten bisher nach Volumen gekennzeichnet werden.
Positiv ist, dass künftig mittels Farbmischanlage im Groß- und Baumarkt hergestellte Fertigpackungen auch zusätzlich nach Gewicht gekennzeichnet werden können. Ergänzungsbedarf gibt es aber beim Anwendungsbereich, denn Lacke und Farben werden nicht nur im Baumarkt abgetönt, sondern auch direkt an den Servicepunkten der Hersteller, zum Beispiel bei Werksverkäufen.
Auch industrielle Abnehmer fordern schon lange die Kennzeichnung von Lacken und Farben nach Gewicht in Kilogramm – bislang vergeblich. Die Farbenbranche setzt sich daher dafür ein, dass künftig alle Fertigpackungen mit Lacken und Farben nach Gewicht und/oder Volumen gekennzeichnet werden können.
Mit der neu hinzugefügten Kennzeichnung unter Angabe einer Mindestmenge wird die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten weiter erleichtert.
Außerdem wird jetzt für Fertigpackungen „gleicher Nennfüllmenge“ die Möglichkeit eingeräumt, deren Einhaltung entweder im Rahmen des Abfüllvorgangs zu messen oder anschließend zu kontrollieren. Auch wenn Zweifel bleiben, ob es sich bei mittels Farbmischanlagen hergestellten Fertigpackungen mit Lacken und Farben überhaupt um solche Verpackungen „gleicher Nennfüllmenge“ handelt, stellt diese Anpassung an europäische Vorgaben einen notwendigen Schritt zur Harmonisierung der Marktüberwachung im europäischen Binnenmarkt dar.
Die Farbhersteller begrüßen die Änderungen im Fertigpackungsrecht. Nun kommt es aber auf die praktikable Umsetzung und unbürokratische Überwachung durch die Behörden an.
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