Mit Änderung der REACH-Verordnung zur Beschränkung von Diisocynaten kamen zum 24.08.2023 neue Pflichten auf Verwender und Lieferanten von Diisocyanaten zu, wenn sie diese als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen in Konzentrationen ab 0,1 Gew.-% anwenden oder in Verkehr bringen möchten.
Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten dürfen dann industriell oder gewerblich nur noch verwendet werden, wenn die Konzentration der Summe aller Diisocyanate unterhalb des o. g. Konzentrationsgrenzwerts liegt oder der Anwender eine Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten vorweisen kann.
Betroffene Produkte sind auf der Verpackung bzw. dem Etikett mit folgendem Hinweis gekennzeichnet: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den anhängenden Schriften.
Ein Angebot zur Schulung wird hier zur Verfügung gestellt: Schulungsangebote zu Diisocyanaten