Verbraucherschutz und Produktsicherheit

EuPIA-Ausschlusspolitik: Beispiel für gelebte Produktverantwortung

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Mit ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der EuPIA-Ausschlusspolitik leisten die Druckfarbenhersteller einen entscheidenden Beitrag zum sicheren Gebrauch von Druckerzeugnissen. Seit März gelten veränderte Regeln.

Bereits seit 1996 verzichtet die europäische Druckfarbenindustrie freiwillig auf den Einsatz von Rohstoffen in allen Druckfarben-Formulierungen, die schwerwiegende schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.

Diese Selbstverpflichtung ist in der Ausschlusspolitik für Druckfarben und zugehörige Produkte des europäischen Druckfarbenverbandes EuPIA niedergelegt. Die Verpflichtung auf diese Politik gewährleistet höchstmöglichen Gesundheitsschutz sowohl für die Beschäftigten in der Druckfarben- und Druckindustrie wie auch für die Verwender von Druckerzeugnissen aller Art. Die Politik gilt für Herstellung und Lieferung aller Arten von Druckfarben und zugehörigen Produkten in Europa, für die Verwendung in allen Anwendungsbereichen und auf jedem Bedruckstoff. Für bestimmte Anwendungen gelten zusätzlich zur Ausschlusspolitik weitere Anforderungen, beispielsweise für Druckfarben und -lacke, die auf Lebensmittelkontaktmaterialien aufgetragen werden.

Diese Brancheninitiative wurde zwar von EuPIA ins Leben gerufen und wird von ihr koordiniert, dennoch sind es die einzelnen Unternehmen – und nicht EuPIA als Branchenverband – die sich zur Einhaltung der Ausschlusspolitik verpflichten. In der Vergangenheit wurde diese Verpflichtung „kollektiv“ über die Nationalen Verbände organisiert; seit März 2021 bestätigen die Unternehmen die Einhaltung der Politik individuell, und werden dann auf der EuPIA-Webseite veröffentlicht.

Nach mehreren Überarbeitungen und aufgrund der Einführung der REACH-Verordnung, die den Ansatz der Risikobewertung stärkt, beschloss das Technische Komitee der EuPIA, den gefahrenbasierten Ansatz grundsätzlich beizubehalten, allerdings verstärkt Elemente der expositionsbasierten Risikobewertung und des Risikomanagements einzuführen. Diese finden in Fällen Anwendung, in denen ein bestehender Rohstoff aufgrund aktuellerer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu eingestuft wird und dann die Ausschlusskriterien erfüllt. Für diese Rohstoffe werden Regeln definiert, wie die Verfahren zur Substitution gehandhabt werden können bzw. unter welchen Umständen eine sichere Weiterverwendung für einen begrenzten Zeitraum, bis zur endgültigen Substitution, möglich ist, wenn sie kurzfristig aus technischen Gründen nicht ersetzt werden können.

Auf diese Weise können negative Auswirkungen auf die Prozesse der Kunden oder die Geschäftskontinuität gemildert werden, während gleichzeitig die Einhaltung höchster Standards für Gesundheit und Sicherheit angestrebt wird.

Die Rohstoffe, die unter die Ausschlusskriterien fallen, sind gemäß ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung nach CLP-Verordnung in Gruppe A oder Gruppe B eingeordnet (siehe Kasten). Zusätzlich werden eine Reihe von Stoffen – unabhängig von ihrer Einordnung in eine dieser beiden Gruppen – ausgeschlossen; diese Stoffe sind im Anhang 1 der Ausschlusspolitik aufgeführt.

Falls ein Rohstoff, der wegen einer chemikalienrechtlichen Umstufung unter die Ausschlusskriterien fällt, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Umstufung aus technischen Gründen für bestimmte Anwendungen nicht ersetzt werden kann, kann der Druckfarbenhersteller von einer zeitlich befristeten Ausnahme Gebrauch machen. Dafür ist es erforderlich, dass der Druckfarbenhersteller eine Risikobewertung durchführt, mit der er die sichere Verwendung der diesen Rohstoff enthaltenden Druckfarben belegt. Handelt es sich um einen Rohstoff der Gruppe A, muss ein formaler Ausnahmeantrag bei der EuPIA-Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag wird durch das Technische Komitee der EuPIA geprüft; nach Genehmigung wird die beantragte Ausnahme im Anhang 2 der Ausschlusspolitik veröffentlicht. Handelt es sich um einen Rohstoff der Gruppe B, muss die EuPIA-Geschäftsstelle lediglich über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung informiert werden; es ist dabei allerdings zu bestätigen, dass eine Risikobewertung, die die sichere Verwendung belegt, durchgeführt wurde.

Ausnahmeregelungen sind befristet: Sie sind für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gültig und können bei entsprechender Begründung maximal zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Mit ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der EuPIA-Ausschlusspolitik leisten die Druckfarbenhersteller einen entscheidenden Beitrag zum sicheren Gebrauch von Druckerzeugnissen. Der Wert der Ausschlusspolitik geht aber weit darüber hinaus: Auch in der gegenwärtigen Diskussion um geeignete Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für eine Zirkuläre Wirtschaft, erleichtert der Verzicht auf unter die Ausschlusspolitik fallende Stoffe beispielsweise die Bewertung von Recyclingprozessen.

 


Die Ausschlusspolitik als Download.

 

Dr. Martin Kanert
Hauptgeschäftsführer des Verbandes der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie
kanert@vci.de