Der Bundestag hat im April 2017 eine Ausweitung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen, wonach auch der gewerbliche Käufer eines mangelhaften Produkts gegenüber seinem Händler einen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten hat. Bisher gab es einen solchen Anspruch nur für Verbraucher. Die Neuregelung betrifft auch Sachverhalte, in denen das mangelhafte Produkt an eine andere Sache „angebracht“ wurde, also zum Beispiel mangelhafte Farben und Lacke, die zum Zwecke der Nacherfüllung abgeschliffen und neu aufgestrichen werden müssen. Flankiert wird diese Regelung mit einer Ausweitung des Lieferantenregresses auf solche Kaufverträge, bei denen der letzte Käufer in der Lieferkette ein Unternehmer ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Aus- und Einbaukosten in der Lieferkette möglichst bis zum Verursacher des Mangels weitergereicht werden. Die Änderungen treten ab 1. Januar 2018 in Kraft. Der VdL prüft in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung seiner Muster-AGB.