Kürzlich wurde die WGK-Einstufung für drei wichtige Gelbpigmente aufgrund einer Neubewertung wieder zurückgezogen und in „nicht wassergefährdend“ geändert. Ein kostspieliger Umbau von Anlagen kann so doch noch verhindert werden.
Im Jahr 2014 hatte die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) die Einstufung mehrerer Azoverbindungen in die höchste Wassergefährdungsklasse 3 der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) vorgeschlagen.
Der Gruppeneintrag „Azofarbstoffe/ Azoverbindungen mit einer potentiell durch reduktive Azospaltungen freisetzbaren krebserzeugend einzustufenden (R45 oder H350) Aminkomponente“ erfasste dabei neben Azofarbstoffen auch neun Azopigmente, deren Einstufung in die WGK 3 aus Sicht der Industrie ungerechtfertigt war. 2017 erfolgte die rechtsgültige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Kürzlich wurde die Einstufung für drei wichtige Gelbpigmente aufgrund einer Neubewertung wieder zurückgezogen und in „nicht wassergefährdend“ geändert.
MAK-Kommission machte keine Unterschiede
Die Einbeziehung der Azopigmente in den Gruppeneintrag der Azoverbindungen basierte auf dem Eintrag der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, der so genannten MAK-Kommission. In dem Eintrag der MAK-Kommission zu Azoverbindungen wurde keine Unterscheidung zwischen Azofarbstoffen und -pigmenten getroffen. Allerdings unterscheiden sich Azopigmente in ihren Eigenschaften wesentlich von den Farbstoffen: Sie weisen eine extrem geringe Löslichkeit sowohl in Wasser als auch in organischen Medien auf, wodurch sie in Verbindung mit ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften als nicht bioverfügbar angesehen werden können und keine reduktive Spaltung beobachtet werden kann. Weiterhin weisen valide Studien keine toxischen Effekte oder gar cmr-Eigenschaften der Pigmente auf, so dass die entsprechenden Azopigmente nicht als Gefahrstoffe einzustufen sind. Aus diesem Grund nahm die Industrie Kontakt zur MAK-Kommission auf und setzte sich für eine Überarbeitung des MAK-Eintrags für die Azopigmente ein.
Kein Krebsrisiko feststellbar
Im Sommer 2020 veröffentlichte die MAK-Kommission nun einen neuen Eintrag für die drei Gelbpigmente „Pigment Yellow 12“, „Pigment Yellow 13“ und „Pigment Yellow 83“, mit dem die Pigmente aufgrund von Daten zur Löslichkeit in die Kanzerogenitätsklasse IV eingestuft wurden. In diese Klasse werden Stoffe eingestuft, für die ein MAK-Wert abgeleitet werden kann, da ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund steht. Unter diesen Bedingungen ist kein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten.
Eine Änderung der Wassergefährdungsklasse der Pigmente wurde im Anschluss an die Veröffentlichung des MAK-Eintrags durch den Verband der Mineralfarbenindustrie (VdMi) beim Umweltbundesamt beantragt. Dabei hatte das Umweltbundesamt aufgrund der langen Vorgeschichte – die Diskussion um die Pigmente dauerte zwischenzeitlich immerhin schon sechs Jahre an – eine rasche Bearbeitung des Antrags zugesagt. Im Oktober 2020 informierte dann das Umweltbundesamt schriftlich, dass die drei Pigmente künftig nicht mehr in die Wassergefährdungsklasse 3 einzustufen seien, sondern als „nicht wassergefährdend“ eingestuft werden.
Die Löschung aus dem Gruppeneintrag der Azofarbstoffe in der Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes erfolgte direkt im Nachgang. Eine Veröffentlichung der Neueinstufung im Bundesanzeiger soll im Dezember 2020 erfolgen. Die Einstufungen sind dann auch in der Rigoletto-Datenbank unter den Kennnummern 10561, 10562 und 10563 nachzulesen.
„Nicht wassergefährdend“
Die Änderung der WGK der drei Pigmente hat zur Folge, dass nun auch viele Farben, insbesondere Druckfarben, die aufgrund der Einstufung der Skalenpigmente in den letzten drei Jahren in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft werden mussten, wieder eine niedrigere Einstufung erhalten werden und ein kostspieliger Umbau von Anlagen der Farbhersteller und der Verarbeiter verhindert werden kann.
Kommentar: Ende gut, alles gut? Nicht ganz.
Denn in dem Gruppeneintrag der Azofarbstoffe werden weiterhin Azopigmente aufgeführt, die in die Wassergefährdungsklasse 3 einzustufen sind. Dass sich diese jedoch in ihren Eigenschaften nicht von den drei umgestuften Pigmenten unterscheiden, bleibt hierbei unberücksichtigt. Im Gegensatz zum Umweltbundesamt nimmt die MAK-Kommission keine Gruppeneinstufung oder Einstufung mi els „read across vor“, wodurch derzeit kein neuer MAK-Eintrag für die restlichen in dem Gruppeneintrag der Azofarbstoffe genannten Pigmente, die Pigmente Yellow 14, Yellow 174, Yellow 188, DCB-AAA-AAOT, Orange 13 und Orange 34 zu erwarten ist.
Damit werden diese Pigmente, obwohl sie sich neben ihren Eigenschaften auch chemisch kaum von den drei oben aufgeführten Gelbpigmenten unterscheiden, weiterhin als stark wassergefährdend eingestuft sein. Das gleiche trift auf Farben zu, die diese Pigmente in Anteilen von mehr als 3% beinhalten. So werden insbesondere im Bereich der gelben Farben Produkte auf dem Markt sein, die wasserrechtlich den größten möglichen Unterschied darstellen, von nicht wassergefährdend bis hin zu stark wassergefährdend.