In der letzten Ausgabe (hier) hatten wir berichtet, dass die Kommission einen Lösungsvorschlag speziell für Farben und Lacke vorgelegt hat, um die drohende Krise bei der Konservierung wasserbasierter Produkte abzuwenden. Inzwischen wurde auf EU-Ebene intensiv um die Frage der praktischen Ausgestaltung gerungen und ein pragmatischer Ansatz beschlossen. Entscheidend wird nun sein, ob dieser Entwurf auch so in die Wirkstoffgenehmigungen Eingang finden wird.
Setzen sich Pragmatismus und Praxistauglichkeit auch bei der Wirkstoffgenehmigung durch? Der finale Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass mit Isothiazolinonen konservierte Farben und Lacke, die als hautsensibilisierend eingestuft sind, auch im DIY verkauft werden dürfen, allerdings in Verbindung mit einem Hinweis auf dem Gebinde, dass Handschuhe getragen werden müssen und der Verpflichtung, dass diese mit dem Gebinde geliefert werden müssten. Die Kommission strebt dabei einen pragmatischen Ansatz an, der Raum offenlässt, ob die Handschuhe mit der Verpackung geliefert werden müssen oder ob sie an der Verkaufsstelle bzw. online mit der Farbe zur Verfügung gestellt werden. Dieser Ansatz wird auch vom VdL und vom Europäischen Farbenverband (CEPE) unterstützt, da sich innerhalb der Wertschöpfungskette einfacher flexible und gangbare Lösungen finden lassen als durch starre Vorgaben vom Kommissionsschreibtisch. Allerdings stehen einer solchen pragmatischen Lösung nicht alle Mitgliedsstaaten positiv gegenüber.
Einigung auf pragmatischen Ansatz
In der finalen Fassung des sogenannten CA-Dokuments, wurde nun zusammen mit den Mitgliedstaaten ein entsprechend pragmatischer Formulierungsvorschlag beschlossen. Auch wenn festgehalten wurde, dass ein Mitgliedsstaat nicht zustimmt, betrachtet die EU-Kommission das Dokument als final abgestimmt und die jahrelange Diskussion wurde damit zu einem Ende geführt. Die Tatsache, dass es zu dieser Einigung kam, kann gar nicht hoch genug bewertet werden. Allerdings ist dies zunächst nur eine „Note for Agreement“. Die Regelung würde erst bei der Genehmigung des nächsten relevanten Wirkstoffs rechtswirksam werden.
Am Ende zählt die Wirkstoffgenehmigung
Entscheidend ist somit, was am Ende in der entsprechenden Durchführungsverordnung stehen wird. Und hier sieht das CA-Dokument leider vor, dass in diesem Kontext der genaue Wortlaut noch angepasst werden kann. Dies öffnet allerdings die Tür zu erneuten Diskussionen zur konkreten Ausgestaltung und damit zum Grad des Pragmatismus und der Praxistauglichkeit. Die Kommission hat jedoch erkennen lassen, dass sie hier wie beschlossen vorgehen will. Es bleibt also spannend, ob sich die Kommission weiterhin durchsetzen kann und somit eine praxistaugliche Lösung, wie Sie der VdL und andere Verbände seit langem fordern, tatsächlich entsteht. Sollte dies gelingen, so wäre ein wesentlicher Schritt zu Abwendung einer Krise bei den wasserbasierten Produkten getan.