Lacke & Farben aktuell

Neue Regeln für Produkte

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Am 13. Dezember 2024 ist die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft getreten. Sie ersetzt und erweitert das bisherige Produktsicherheitsgesetz und bringt neue Anforderungen bei Produktsicherheit, Marktüberwachung und Haftungsregelungen mit sich. Auch für Farben, Lacke und Druckfarben gelten die neuen Vorschriften.

Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt grundsätzlich Kraft getreten nur für Produkte, die an den privaten Endverbraucher gelangen können. Da die GPSR so auch die Farben- und Lackindustrie betrifft, hat der VdL-Ausschuss Produktsicherheit spezifische Auswirkungen erarbeitet: Farben, Lacke und Druckfarben fallen unter die in der Verordnung aufgeführten Harmonisierungsvorschriften der EU (wie etwa REACH, CLP, BiozidV) und sind somit von Kapitel II (sofern die Sicherheitsvorgaben in den Harmonisierungsvorschriften der EU geregelt sind), von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln V bis VII ausgenommen.

Hier ist eine Liste der für Farbenhersteller relevanten Richtlinien und Verordnungen, die gemäß Artikel 2 Satz 1 ProdS-Verordnung 2023/988 als solche Ausnahmen verstanden werden können:
• CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
• REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
• Biozid Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 528/2012
• Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen
für Erzeugnisse in Fertigpackungen

• Decopaint-RL: Richtlinie 2004/42/EG

Verbleibende Regelungen, die Farbenhersteller betreffen können:

Trotz der Ausnahmen durch REACH und CLP gibt es bestimmte Bereiche, in denen die GPSR für Farben und Lacke relevant ist:
• Besondere Anforderungen im Fernabsatz (Onlineshops)
Falls Produkte über Onlineshops oder andere Fernabsatzkanäle an Endverbraucher vertrieben werden, sind Anforderungen der GPSR ebenso zu beachten wie im stationären Handel.
• Sichtbarkeit der Sicherheitsinformationen:
Informationen wie Sicherheitsdatenblätter, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen im Onlineshop vor dem Kauf leicht zugänglich und sichtbar sein (Art. 19 Abs. d GPSR).
• Rückverfolgbarkeit und Identifikation:
Alle Produkte müssen im Fernabsatz eindeutig gekennzeichnet und rückverfolgbar sein, einschließlich Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen (Art. 15, Art. 18 GPSR).
• Verantwortliche Person:
Unter der GPSR müssen Hersteller und Importeure sicherstellen, dass eine verantwortliche (juristische) Person in der EU benannt ist, um die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten. Diese Person ist verantwortlich für die Konformität und Dokumentation der Produkte und insbesondere dafür, dass Sicherheitsinformationen verfügbar sind und erforderliche Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden (Art. 16, 1 GPSR).

Haftungsregelungen für Hersteller

Farben- und Lackhersteller können haftbar gemacht werden, wenn Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen und dadurch Schäden entstehen.
• Allgemeine Haftungspflichten:
Hersteller haften für alle Schäden, die durch Sicherheitsmängel an ihren Produkten entstehen, insbesondere wenn diese auf die Verletzung von GPSR-Sicherheitsanforderungen
zurückzuführen sind (Art. 9 GPSR).
• Haftung bei Rückrufen und Korrekturmaßnahmen:
Die GPSR verpflichtet Hersteller dazu, Rückrufe und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn Sicherheitsmängel festgestellt werden (Art. 9 GPSR).
• Informationspflicht und Risikomanagement:
Hersteller sind verpflichtet, bei sicherheitsrelevanten Vorfällen umgehend die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und ein System zur Risikoüberwachung zu betreiben (Art. 20 GPSR).
• Erweiterte Haftung im Fernabsatz:
Auch beim Verkauf über Onlinekanäle haften Hersteller für unzureichende Sicherheitsinformationen, wenn Verbraucher durch Mängel Schaden erleiden (Art. 22 GPSR).
• Bußgelder und Sanktionen:
Verstöße können mit Bußgeldern belegt werden, insbesondere bei Nichtbefolgung von Sicherheitsanforderungen oder mangelnder Kooperation mit den Behörden (Art. 42, Art. 44 GPSR).

(AR/AS)