Am 13. Dezember 2024 ist die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft getreten. Sie ersetzt und erweitert das bisherige Produktsicherheitsgesetz und bringt neue Anforderungen bei Produktsicherheit, Marktüberwachung und Haftungsregelungen mit sich. Auch für Farben, Lacke und Druckfarben gelten die neuen Vorschriften.
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt grundsätzlich Kraft getreten nur für Produkte, die an den privaten Endverbraucher gelangen können. Da die GPSR so auch die Farben- und Lackindustrie betrifft, hat der VdL-Ausschuss Produktsicherheit spezifische Auswirkungen erarbeitet: Farben, Lacke und Druckfarben fallen unter die in der Verordnung aufgeführten Harmonisierungsvorschriften der EU (wie etwa REACH, CLP, BiozidV) und sind somit von Kapitel II (sofern die Sicherheitsvorgaben in den Harmonisierungsvorschriften der EU geregelt sind), von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln V bis VII ausgenommen.
Hier ist eine Liste der für Farbenhersteller relevanten Richtlinien und Verordnungen, die gemäß Artikel 2 Satz 1 ProdS-Verordnung 2023/988 als solche Ausnahmen verstanden werden können:
• CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
• REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
• Biozid Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 528/2012
• Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen
für Erzeugnisse in Fertigpackungen
• Decopaint-RL: Richtlinie 2004/42/EG