Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung sorgt für Verwirrung: Seit 2021 ist die ChembiozidDV in Kraft. Neben Meldepflichten, die bereits seit 2022 greifen, enthält die Verordnung erstmalig Regelungen zur Abgabe von Biozidprodukten. Hier gilt eine Übergangsfrist, die 2024 endete. Nach wie vor sind jedoch viele Fragen offen, die für die praktische Umsetzung wichtig sind.
Ein Biozidprodukt, das laut Zulassung nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, darf auch ausschliesslich an diese Personen abgegeben werden. Diesem Grundgedanken, der sich in der Verordnung findet, lässt sich kaum widersprechen. Allerdings, wie leider so oft, wurde die Ausgestaltung so komplex gewählt und mit so vielen zusätzlichen Auflagen ergänzt, dass sich erhebliche und teilweise unpraktikable Auswirkungen ergeben. Neben den Regelungen, die sich auf die Vorgaben der Zulassung beziehen, gibt es auch Vorgaben für bestimmte Arten (Produkttypen) von Biozidprodukten. Dies betrifft dann auch Produkte, deren Zulassung explizit die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit vorsieht.
„Sachkunde“ beim Verkaufsgespräch?
Im Bereich der Farben und Lacke betrifft das v.a. die Antifoulings (PT 21) und Holzschutzmittel (PT 8). Während erstere einem Selbstbedienungsverbot unterliegen, dürfen Holzschutzmittel grundsätzlich im freien Verkauf stehen, aber es muss durch orga nisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine sachkundige Person ein Abgabege spräch stattfindet. Die Sachkunde und die Inhalte des Abgabege spräches sind ebenfalls in der Verordnung geregelt. Die Vorgaben gelten sowohl für den stationären Handel als auch – in leicht abgewandelter Form – für den Online- bzw. Versandhandel. Auch wenn man die zweifelhafte Sinnhaftigkeit und den erhebli chen organisatorischen Aufwand, der mit diesen Vorgaben verbunden ist, mal bei Seite lässt, ergeben sich immense Prob leme, da immer noch vieles unklar ist. So kann im Falle des statio nären Handels auf das Abgabegespräch verzichtet werden, wenn der abgebenden Person bekannt ist, dass die Anwendung des Biozidprodukts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwer bers erfolgt. Im Klartext: Für den Profi ist das Gespräch sinnvoller weise nicht nötig. Aber was heißt „bekannt ist“? Was würde die Überwachung hier prüfen? Und wenn man schon anerkennt, dass der Profi keine Unterweisung benötigt, warum muss man dann, wenn der gleiche Profi per Versandhandel bestellt, in jedem Fall ein (fernmündliches) Abgabegespräch führen? Im Falle von Produkten, deren Zulassung mindestens eine Verwendung vorsieht, die nicht für die breite Öffentlichkeit gestattet ist, darf die Abgabe nur mit Sachkunde erfolgen. Aber wer ist die abgebende Person, und damit verbunden die Frage, wer muss alles Sachkunde haben? Diejenige Person, die über die Abgabe entscheidet oder diejenige, welche die physische Abgabe durchführt, wie es teilweise von Behördenseite gesehen wird? Wäre dann am Ende der Mitarbeiter, der die Ware in den Lkw räumt die „abgebende“ Person?
Viele Fragen bleiben offen
Es lässt sich also festhalten, dass die Verordnung einen hohen bürokratischen Aufwand verursacht, ohne den Verbraucher schutz wesentlich zu verbessern. Obendrein wurde so unklar formuliert, dass viele Fragen offenbleiben. Der immer von der Politik angekündigte Bürokratieabbau sieht anders aus. Immerhin soll nicht verschwiegen werden, dass sich in den Biozidprodukts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Im Klartext: Für den Profi ist das Gespräch sinnvoller weise nicht nötig. Aber was heißt „bekannt ist“? Was würde die Überwachung hier prüfen? Und wenn man schon anerkennt, dass der Profi keine Unterweisung benötigt, warum muss man dann, wenn der gleiche Profi per Versandhandel bestellt, in jedem Fall ein (fernmündliches) Abgabegespräch führen? Im Falle von Produkten, deren Zulassung mindestens eine Verwendung vorsieht, die nicht für die breite Öffentlichkeit gestattet ist, darf die Abgabe nur mit Sachkunde erfolgen. Aber wer ist die abgebende Person, und damit verbunden die Frage, wer muss alles Sachkunde haben? Diejenige Person, die über die Abgabe entscheidet oder diejenige, welche die physische Abgabe durchführt, wie es teilweise von Behördenseite gesehen wird? Wäre dann am Ende der Mitarbeiter, der die Ware in den Lkw räumt die „abgebende“ Person? letzten Gesprächen mit den Behörden abzeichnet, dass eine pragmatische Vorgehensweise denkbar ist, solange die Schutz ziele (belegbar) gewährleistet sind. Der VdL erarbeitet aktuell eine Information für die Mitgliedsunternehmen, die dabei helfen soll, zumindest für einige der Unklarheiten Lösungen zu finden.